9. Da weitere Verfahrensverzögerungen unangebracht sind, ist die verfügende Behörde jedoch von Amtes wegen aufzufordern, die bei ihr hängigen Gesuche nach Rechtskraft dieses Urteils umgehend zu behandeln und mit anfechtbarer Verfügung abzuschliessen. Aus dem Dispositiv der Verfügung hat klar hervorzugehen, wie die Gesuche beurteilt wurden (Gutheissung, Abweisung, Nichteintreten, Bewilligung mit hinreichend bestimmten durchsetzbaren Nebenbestimmungen etc.). Dabei ist nochmals auf die Untersuchungsmaxime (Art.