7.3 Damit erweisen sich sowohl die Feststellung in Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 24. Februar 2022 als auch die Feststellung in Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids als rechtswidrig, womit die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist und Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben ist. Aufgrund des Devolutiveffekts wird damit Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 24. Februar 2022 unbeachtlich (WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 1310).