Damit hat die Vorinstanz auch mit der strittigen Feststellung den Streitgegenstand ohne ersichtlichen Grund ausgedehnt und in die funktionelle Zuständigkeit der verfügenden Behörde eingegriffen. Im Weiteren haben weder die Vorinstanz noch die verfügende Behörde mit der Feststellung der unbewilligten Plätze einen Bewilligungswiderruf oder sonst einen Nachteil angedroht, was dem Erlass einer Feststellungsverfügung ebenfalls entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.2).