Vielmehr stützt sich die Vorinstanz diesbezüglich offenbar auf eine E-Mail der Beschwerdeführerin an die verfügende Behörde vom 26. September 2022 und damit auf einen Sachverhalt, welcher sich rund sieben Monate nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung zugetragen hat. Damit hat die Vorinstanz auch mit der strittigen Feststellung den Streitgegenstand ohne ersichtlichen Grund ausgedehnt und in die funktionelle Zuständigkeit der verfügenden Behörde eingegriffen.