Für diese Feststellung wird von der Vorinstanz kein öffentliches Interesse behauptet und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein solches nicht mit einer rechtsgestaltenden Verfügung gewahrt werden kann. Vielmehr stützt sich die Vorinstanz diesbezüglich offenbar auf eine E-Mail der Beschwerdeführerin an die verfügende Behörde vom 26. September 2022 und damit auf einen Sachverhalt, welcher sich rund sieben Monate nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung zugetragen hat.