Wie die Beschwerdeführerin im Rekurs zutreffend gerügt hat, ist die Verfügung diesbezüglich widersprüchlich, da darin für 16 Plätze die Betriebsbewilligung erteilt wurde. Die Vorinstanz hat sich im Rekursverfahren jedoch weder mit diesem Widerspruch auseinandergesetzt, noch geprüft, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Feststellungsverfügung erfüllt sind. Stattdessen stellte sie in Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids selber fest, dass aktuell 18 Plätze anstelle der am 24. Februar