6. Demzufolge ist auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten, soweit darin beantragt wird, von der Feststellung, wonach aktuell 18 Plätze anstelle der am 24. Februar 2022 bewilligten 16 Plätze angeboten werden, und von der Feststellung, wonach von der Beschwerdeführerin aktuell zwei unbewilligte Plätze betrieben werden, abzusehen (Rechtsbegehren 3).