5a und b erfüllt sind. Ob und inwieweit diese erweiterten Angaben für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Gesuchs genügen, hat erstinstanzlich die verfügende Behörde bei der Beurteilung des Gesuchs vom 21. November 2022 zu prüfen und zu begründen (vgl. dazu unten E. 9). Insofern ist kein Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Auflagen der Verfügung vom 24. Februar 2022 erkennbar, womit sich die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos erweist. Da die Beschwerdeführerin