Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da das Obergericht die Auffassung vertritt, dass die Beschwerdeführerin mit der Einreichung des Gesuchs vom 21. November 2022 (act. 9.1) den entsprechenden Auflagen nachgekommen ist (vgl. dazu auch S. 3 der Stellungnahme der verfügenden Behörde vom 19. Januar 2023). So wird in diesem Gesuch explizit eine Betriebsbewilligung für 18 Plätze beantragt (vgl. dazu Ziff. 5c der Verfügung vom 24. Februar 2022). Im Weiteren erhält das Gesuch im Betriebskonzept erweiterte Angaben über das Wohnangebot, die Selbstbestimmung und die Betreuung im I., F. und G., womit nach Ansicht des Obergerichts auch die Auflagen Ziff. 5a und b erfüllt sind.