1496 ff.). Somit erscheint es fraglich, ob die entsprechenden "Auflagen" mangels Verbindlichkeit überhaupt anfechtbar waren oder ob diese allenfalls als Zwischenentscheid zu qualifizieren sind, welche nur unter der Voraussetzung von Art. 30 Abs. 1 lit. b VRPG anfechtbar wären (vgl. dazu z.B. das Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2020 vom 3. Mai 2021 E. 1). Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da das Obergericht die Auffassung vertritt, dass die Beschwerdeführerin mit der Einreichung des Gesuchs vom 21. November 2022 (act. 9.1) den entsprechenden Auflagen nachgekommen ist (vgl. dazu auch S. 3 der Stellungnahme der verfügenden Behörde vom 19. Januar 2023).