Im vorliegenden Fall hat die verfügende Behörde der Beschwerdeführerin für den Säumnisfall zudem kein Zwangsmittel angedroht (vgl. Art. 63 VRPG; namentlich kein Dahinfallen der erteilten Betriebsbewilligung nach Ablauf der angesetzten Frist oder einen Widerrufsvorbehalt). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass auf S. 10 der Verfügung auf Art. 66 GG verwiesen wird, genügt doch der blosse Hinweis auf diese Gesetzesbestimmung nicht, sondern hätte die Busse explizit im Dispositiv angedroht werden müssen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1496 ff.).