Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die verfügende Behörde nach Art. 50 Abs. 1 lit. e des Gesundheitsgesetzes (GG, bGS 811.1) mit hoher Wahrscheinlichkeit in unzulässiger Weise einen Bewilligungsentzug (oder eventualiter eine erhebliche Einschränkung der Bewilligung) verfügt hätte. Zudem hätte diese gestützt auf Art. 66 Abs. 1 GG eine Strafanzeige in Betracht ziehen können. Mithin hätte eine fehlende Anfechtung der Auflagen für die Beschwerdeführerin nicht wieder gutzumachende Nachteile rechtlicher Natur zur Folge gehabt.