5.2 Die verfügende Behörde macht dazu geltend, die Beschwerdeführerin lege die Rechtsgrundlagen in ihrer Rekursergänzung vom 22. März 2022 so aus, dass für die Bewilligung der verschiedenen Wohnangebote an den unterschiedlichen Standorten das Gesamtangebot der A. als kollektives Wohnangebot zu qualifizieren und zu bewilligen sei. Die verfügende Behörde lehne die Sichtweise der Beschwerdeführerin weiterhin ab und verweise in diesem Zusammenhang auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Verfügung vom 24. Februar 2022. Die detaillierten Auflagen in Ziff. 5 seien entsprechend zu bestätigen.