5.1 Im Schreiben vom 5. September 2023 stellte die Verfahrensleitung in Frage, ob die in Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung des Amts für Soziales vom 24. Februar 2022 angeordneten Auflagen selbständig erzwingbar seien und ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung habe.