Seite 10 Auflage dadurch, dass die Rechtswirksamkeit der Hauptregelung nicht von der Erfüllung der Auflage abhängt und dass diese selbständig erzwingbar ist. Die Auflage kann aufgrund ihrer eigenständigen Natur unabhängig von der übrigen Verfügung Gegenstand einer Beschwerde und damit ein eigenständiges Anfechtungsobjekt bilden (BGE 129 II 361 E. 4.2). Damit Auflagen selbständig durchsetzbar sind, müssen sie hinreichend bestimmt sein, das heisst den Inhalt der jeweiligen Rechte und Pflichten im Detail festlegen (WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 2484).