5. Sachlich wird die Verwaltungsrechtspflege auch oberinstanzlich nur ausgelöst, wenn ursprünglich ein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt, nach Art. 54 Abs. 1 lit. a VRPG eine Verfügung, unabhängig davon, dass der angefochtene Rekursentscheid formell die Verfügungsmerkmale erfüllt (RUTH HERZOG, in: Herzog/Daum, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 74 VRPG; BVR 2013 S. 301 E. 1 f.). Die Modalitäten eines durch Verfügung begründeten Rechtsverhältnisses können mittels Nebenbestimmungen näher ausgestaltet werden.