Dispositiv-Ziffer 2 des Rekursentscheids ist damit von Amtes wegen aufzuheben. Da die Vorinstanz im Rekursverfahren zu Unrecht auf das Rechtsbegehren 1 der A. eingetreten ist, kann auch das Obergericht nicht auf die Beschwerde eintreten, soweit darin die Erweiterung der Betriebsbewilligung auf 18 Plätze beantragt wird. Dies umso weniger, als dass an einer Behandlung dieses Antrags, ohnehin kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin (mehr) ersichtlich ist (vgl. dazu Ziff. III.2 der Beschwerde [act. 1] und Ziff. 5 der weiteren Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. August 2023, act. 35).