4.7 Indem die Vorinstanz auf das Rechtsbegehren, 18 Plätze zu bewilligen, eingetreten ist und selbst darüber entschieden hat, hat sie den Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung unzulässig ausgedehnt. Zudem hat sie ohne ersichtlichen Grund in die funktionelle Zuständigkeit des Amts für Soziales eingegriffen, welches explizit nach Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Heimaufsicht (Heimverordnung, bGS 811.14) für die Erteilung von Betriebsbewilligungen zuständig ist, was eine unzulässige Verkürzung des Rechtswegs darstellt. Dispositiv-Ziffer 2 des Rekursentscheids ist damit von Amtes wegen aufzuheben.