Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn man die Verfügung vom 24. Februar 2022 in Bezug auf die beantragten 18 Plätze faktisch als Nichteintretensentscheid qualifizieren würde, hätte doch in diesem Fall mit dem Rekurs alleine die Aufhebung des Entscheids und Rückweisung an die verfügende Behörde verlangt werden können. Entsprechend unzulässig war der materielle Antrag der Beschwerdeführerin, eine Bewilligung zum Betrieb aller beantragten 18 Plätze zu erteilen (vgl. dazu BGE 138 III 46 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_927/2022 vom 20. September 2023 E. 1.2).