Allerdings wäre es dann an der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gewesen, das Rechtsbegehren im Rekurs gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c VRPG auch entsprechend zu formulieren (z.B. das Amt für Soziales sei anzuweisen, das Gesuch vom 27. November 2020 umgehend zu behandeln und zu bewilligen), zumal für die Aufhebung von Ziff. 2 der Verfügung kein Rechtsschutzinteresse erkennbar ist