Damit muss der Schluss gezogen werden, dass die verfügende Behörde in der Verfügung vom 24. Februar 2022 nicht über das Gesuch um Erweiterung auf 18 Plätze befunden hat und das Gesuch vom 27. November 2020 nach wie vor bei der verfügenden Behörde hängig ist. Dies scheint sich auch mit der Auffassung der Beschwerdeführerin zu decken, hielt diese doch auf S. 3 der Rekursergänzung vom 22. März 2022 fest, dass die verfügende Behörde die beantragte Bewilligung von 18 Plätzen nicht geprüft habe, womit diese eine Rechtsverweigerung begangen habe. Allerdings wäre es dann an der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gewesen, das Rechtsbegehren im Rekurs gemäss Art.