Daraus geht jedoch lediglich hervor, dass für die Behandlung des Gesuchs um Erweiterung auf 18 Plätze weitere Angaben benötigt würden. Das Gesuch vom 27. November 2020 und die entsprechenden Erwägungen haben im Dispositiv keinen Niederschlag gefunden, womit sie nicht an der Rechtskraft des Entscheids teilhaben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz geht damit aus der Verfügung vom 24. Februar 2022 keinesfalls hinreichend klar hervor, dass das Gesuch vom 27. November 2020 (implizit oder explizit) abgewiesen wurde. Die verfügende Behörde gab auf S. 2 der Rekursvernehmlassung vom 20. April 2022 (act.