Der formellen und materiellen Rechtskraft einer Verfügung zugänglich ist die Entscheidformel (das Dispositiv), nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage (die Motive). Aus diesem Grund kann nur das Dispositiv Rechtswirkung entfalten, sodass auch nur das Dispositiv anfechtbar ist. Damit bestimmt das Dispositiv den Anfechtungsgegenstand, der auf dem Beschwerdeweg vor Gericht gebracht werden kann (WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 3071; BGE 140 I 114 E. 2.4.2).