4.5 Die funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus dem Instanzenzug. Das Thema des Rechtsmittelverfahrens (und damit die funktionelle Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz) wird durch den Anfechtungs- und Streitgegenstand bestimmt. Der Anfechtungsgegenstand ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung: Objekt des Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war (BGE 136 II 457 E. 4.2). Der formellen und materiellen Rechtskraft einer Verfügung zugänglich ist die Entscheidformel (das Dispositiv), nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage (die Motive).