Dies stelle einen zulässigen Rügegrund dar, welchen die Vorinstanz ordnungsgemäss hätte beurteilen müssen. Dementsprechend hätte die Vorinstanz die beantragten 18 Plätze bewilligen müssen: Durch Eintreten auf den Rekurs und durch eine Gutheissung desselben. Da jedoch die Vorinstanz den Streitgegenstand vermengt und unzulässigerweise ausgedehnt habe, sei die Angelegenheit grundsätzlich an die verfügende Behörde zurückzuweisen.