Die verfügende Behörde sei dieser Pflicht nicht nachgekommen. Sie habe rechtswidrig nicht geprüft, ob die Bewilligung für den 7. Platz im Haus D. zu erteilen sei. Dies stelle eine Rechtsverweigerung dar. Die Verfügung vom 24. Februar 2022 habe sich – soweit ersichtlich – zudem nicht zur beantragten Bewilligung für den damals in örtlicher Hinsicht noch nicht bekannten 18. Wohnplatz geäussert. Auch dies stelle eine Rechtsverweigerung dar. Diese Rechtsverweigerung habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz gerügt. Dies stelle einen zulässigen Rügegrund dar, welchen die Vorinstanz ordnungsgemäss hätte beurteilen müssen.