Der Streitgegenstand werde durch die Rechtsbegehren bestimmt. Massgeblich sei, was die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 24. Februar 2022 beantragt habe. Diese Anträge gehörten zum Streitgegenstand bzw. hätten durch die verfügende Behörde zum Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gemacht werden müssen. Diese hätte prüfen müssen, ob der Beschwerdeführerin eine Bewilligung für 17 in örtlicher Hinsicht definierte Wohnplätze und für 1 in örtlicher Hinsicht nicht definierten Wohnplatz zu erteilen sei. Die verfügende Behörde sei dieser Pflicht nicht nachgekommen.