Seite 7 4.4 Die Beschwerdeführerin macht dagegen in der Stellungnahme vom 11. Oktober 2023 geltend, dass es zutreffe, dass die Vorinstanz den Streitgegenstand unzulässigerweise ausgedehnt habe, indem es die Bewilligung für den 7. Platz im E. verweigert habe. Die unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstands durch die Vorinstanz führe jedoch nicht dazu, dass diese zu Unrecht auf den Rekurs eingetreten sei. Der Streitgegenstand werde durch die Rechtsbegehren bestimmt.