4.3 Die Vorinstanz bringt in der Stellungnahme vom 5. Oktober 2023 vor, dass die verfügende Behörde mit Verfügung vom 24. Februar 2022 gesamthaft 16 Plätze bewilligt habe. Die zwei zusätzlich beantragten (und betriebenen) Plätze seien nicht genehmigt worden. Soweit die verfügende Behörde die beantragten 18 Plätze nicht genehmigt habe, habe sie das Gesuch der Beschwerdeführerin implizit abgewiesen. Dies gehe aus der Verfügung vom 24. Februar 2022 denn auch hinreichend klar hervor, unter anderem indem festgestellt worden sei, dass zwei unbewilligte Plätze betrieben würden.