4.1 Die Gerichtsleitung hat im Schreiben vom 5. September 2023 festgehalten, dass Anfechtungsobjekt des vorinstanzlichen Verfahrens die Verfügung des Amts für Soziales vom 24. Februar 2022 bilde. Darin sei das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 27. November 2020 um Erweiterung auf 18 Plätze nicht behandelt worden. Damit stelle sich die Frage, ob die Vorinstanz, indem sie auf den Rekursantrag, 18 Plätze zu bewilligen, eingetreten sei und anstelle der zuständigen Behörde selbst über die Bewilligung entschieden habe, den Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung nicht unzulässig ausgedehnt habe.