Urteile des Bundesgerichts 8C_64/2017 vom 27. April 2017 E. 4.2; 9C_559/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 1.2). Im vorliegenden Fall sind im Übrigen ausschliesslich Rechtsfragen und keine persönlichkeitsbezogenen Verhältnisse zu beurteilen, d.h. der persönliche Eindruck der Geschäftsführung ist für die Entscheidfindung nicht von Bedeutung, womit eine mündliche Anhörung nicht als notwendig erscheint (BGE 142 I 188 E. 3.2). 4. Das Obergericht prüft von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs eingetreten ist.