Dem Sistierungsantrag kann daher nicht stattgegeben werden. Dasselbe gilt für den Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da sich auch dieser Verfahrensantrag auf die beabsichtigte Erweiterung der Betriebsbewilligung auf 18 Plätze bezieht (vgl. S. 8 der Beschwerdeeingabe). Daraus geht zudem hervor, dass es der Beschwerdeführerin dabei um bestimmte Beweisabnahmen (Augenschein, persönliche Anhörung der Geschäftsleitung) und nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit geht (BGE 122 V 47 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_64/2017 vom 27. April 2017 E. 4.2;