Wie sich nachfolgend zeigen wird, liegt die beantragte Bewilligung von 18 Plätzen ausserhalb des Streitgegenstands. Zudem ist ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Beschwerde teilweise zu verneinen, womit keine prozessökonomischen Gründe ersichtlich sind, aufgrund welcher eine Sistierung geboten wäre (WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 3217). Dem Sistierungsantrag kann daher nicht stattgegeben werden.