Seite 4 K. Mit Schreiben vom 5. September 2023 (act. 36) teilte die Verfahrensleitung den Verfahrensbeteiligten mit, dass in Erwägung gezogen werde, aufgrund des Fehlens einer Prozessvoraussetzung mehrheitlich nicht auf die Beschwerde einzutreten und den angefochtenen Rekursentscheid von Amtes wegen aufzuheben. Dazu liessen sich die verfügende Behörde mit Schreiben vom 3. Oktober 2023 (act. 42), die Vorinstanz mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 (act. 43) sowie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 (act. 44) vernehmen.