J. Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 (act. 25) teilte die Verfahrensleitung mit, dass das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen werde. Es werde in Erwägung gezogen, das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Dazu liessen sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 13. Juni 2023 (act. 29), die verfügende Behörde mit Schreiben vom 14. Juni 2023 (act. 30) sowie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Juni 2023 (act. 31) und 14. August 2023 (act. 35) vernehmen, welche sich alle gegen eine Abschreibung der Beschwerde aussprachen.