Seite 3 Somit würden von der A. aktuell zwei unbewilligte Plätze betrieben (Ziff. 3). Die Auflagen gemäss den Dispositivziffern 5a), 5b) und 5c) der angefochtenen Verfügung würden bestätigt und seien innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft des Rekursentscheids zu erfüllen (Ziff. 4). Zudem wurde eine Gebühr von Fr. 500.-- erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen (Ziff. 5 und 6).