c) der verfügenden Behörde: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Sachverhalt A. Die A. betreibt in B. ein Wohnheim für Menschen mit einem psychischen Leiden oder einer Persönlichkeitsstörung. Das Amt für Soziale Einrichtungen (heute: Amt für Soziales, Abteilung Soziale Einrichtungen) bewilligte mit Verfügung vom 4. Januar 2012 den Betrieb von 8 Wohnplätzen für erwachsene Personen (act. 3.9). In der Folge wurden mehrmals Betriebsbewilligungen für die Erweiterung des Platzangebots erteilt. Mit Verfügung vom 26. August 2019 (act.