5. Die Kosten für das Rekursverfahren vor der Vorinstanz seien dem Staat aufzuerlegen. 6. Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'028.75 für das Rekursverfahren vor der Vorinstanz zulasten des Staates zuzusprechen. 7. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 20. Oktober 2022 aufzuheben und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.