2. Der Beschwerdeführerin sei eine Bewilligung für 18 Plätze zu erteilen. 3. Von der Feststellung, wonach aktuell 18 Plätze anstelle der am 24. Februar 2022 bewilligten 16 Plätze angeboten werden und von der Feststellung, wonach von der Beschwerdeführerin aktuell zwei unbewilligte Plätze betrieben werden, sei abzusehen. 4. Auf die Anordnung von Auflagen gemäss den Dispositivziffern 5a), 5b) und 5c) der Verfügung vom 24. Februar 2022 sei zu verzichten. 5. Die Kosten für das Rekursverfahren vor der Vorinstanz seien dem Staat aufzuerlegen.