Die öffentlichen Interessen der Patientensicherheit, einer qualitativ einwandfreien Behandlung und der Einhaltung der Berufspflichten sind höher zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers, nicht diszipliniert zu werden. Damit braucht die Schwere bzw. die kritische Natur der einzelnen Mängel nicht geprüft zu werden, zumal alleine die Verletzung der Fortbildungspflicht für sich alleine betrachtet eine Disziplinarmassnahme rechtfertigen würde (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_782/2017 vom 27. März 2018, wo eine Busse von Fr. 2'000.-- ausgesprochen wurde).