Die Verwarnung erscheint daher als eher grosszügige Disziplinarmassnahme, wodurch dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zuvor nichts zuschulden kommen liess, hinreichend Rechnung getragen wurde. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die meisten Mängel inzwischen behoben sind, denn die ausgesprochene Verwarnung dient dazu, den Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass er sich künftig an Art. 40 MedBG zu halten hat, womit sie vorwiegend spezialpräventiv motiviert ist (DANIEL SCHAFFNER: in: Poledna/Rumetsch [Hrsg.], Gesundheitsrecht, 2. Aufl. 2023, B N. 694).