Vorliegend liegen mehrere Verstösse gegen die Berufspflichten vor, wobei einige Mängel in Übereinstimmung mit der verfügenden Behörde durchaus als kritisch einzustufen sind. Die Verwarnung erscheint daher als eher grosszügige Disziplinarmassnahme, wodurch dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zuvor nichts zuschulden kommen liess, hinreichend Rechnung getragen wurde.