2C_988/2017 vom 19. September 2018 E. 6.1). Inwiefern hier ein ausserordentlicher Fall vorliegen soll, wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es ihm in Bezug auf die vorgefundenen Mängel nicht zumutbar gewesen sein soll, sich pflichtgemäss zu verhalten bzw. seine Sorgfaltspflicht wahrzunehmen. Vorliegend liegen mehrere Verstösse gegen die Berufspflichten vor, wobei einige Mängel in Übereinstimmung mit der verfügenden Behörde durchaus als kritisch einzustufen sind.