3.4 Vorab gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die bei der Inspektion vom 27. Oktober 2021 festgestellten Mängel nicht bestreitet und sich seine Beschwerde einzig gegen die verhängte Disziplinarmassnahme (Verwarnung) richtet. Damit ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in mehreren Fällen Berufspflichten im Sinne von Art. 40 MedBG verletzt hat. Bei der Anordnung einer Disziplinarmassnahme ist zu berücksichtigen, dass der verfügenden Behörde dabei ein erhebliches Ermessen zuzugestehen ist, wobei das Obergericht die Ermessensausübung der Vorinstanz und der verfügenden Behörde nicht frei überprüft.