In der Stellungnahme der Klinik B. vom 28. Januar 2022 seien die besonderen Umstände aufgeführt, welche die unterbrochene Weiterbildungstätigkeit des Beschwerdeführers erklärten. Weitere diverse Beanstandungen beträfen bauliche Massnahmen, fehlende aktualisierte Dokumentationen, Auffrischung von Fachkenntnissen oder datenschutzrechtliche Aspekte. Diese Mängel hätten keine kritischen Einrichtungen oder Verrichtungen betroffen. Der Einsatz von Frau D. sei vom damaligen Departementssekretär Herr E. als rechtskonform bezeichnet worden. Die Vorinstanzen hätten diesbezüglich den Gutglaubensschutz nicht weiter abgeklärt.