Die nicht periodengerecht gewarteten Medizinalprodukte hätten keine patienten- oder gesundheitskritischen Einrichtungen betroffen. Die Mängel in der Privatapotheke hätten nur einen kleinen Teil ohne Auswirkungen auf die Patientensicherheit betroffen. Die Betäubungsmittel seien vom externen Anästhesisten verwendet worden und unter dessen Handhabung und Verantwortung gestanden. In der Stellungnahme der Klinik B. vom 28. Januar 2022 seien die besonderen Umstände aufgeführt, welche die unterbrochene Weiterbildungstätigkeit des Beschwerdeführers erklärten.