3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die festgestellten Mängel nicht schwerwiegender oder kritischer Natur gewesen seien. Ein Teil der Mängel sei auf die erschwerten Umstände während der Pandemie zurückzuführen. Von der Vorinstanz sei nicht abgeklärt worden, inwieweit die Umstände tatsächlich in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers gehörten und die zum Teil formalistischen Vorwürfe den tatsächlichen Verhältnissen und Anforderungen entsprochen hätten. Die nicht periodengerecht gewarteten Medizinalprodukte hätten keine patienten- oder gesundheitskritischen Einrichtungen betroffen.