die Videoüberwachung und den Datenschutz betroffen. In Anbetracht der teilweise doch gravierenden Mängel scheine die Verwarnung, bei der es sich um die mildeste disziplinarische Massnahme handle, verhältnismässig. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer inzwischen gewisse Mängel beseitigt habe. In Bezug auf die Tätigkeit von D. führt sie aus, dass sowohl das Verabreichen von Infusionen auch das Überwachen von Patientinnen und Patienten einen unmittelbaren Patientenkontakt voraussetze. Diese