Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die verfügende Behörde anlässlich der Inspektion vom 27. Oktober 2021 viele und teils schwerwiegende Mängel festgestellt habe. Kritische oder wesentliche Mängel hätten die Fortbildungspflicht, die Schulung der Mitarbeiter, die Hygiene, die Patientensicherheit, die Wartung und sicherheitstechnische Kontrolle von Medizinprodukten, die Wiederaufbereitung von Medizinprodukten, die Handhabung von Betäubungsmitteln, die Privatapotheke, die Verordnung und Verabreichung von Arzneimitteln, das Verfalldatum von Arzneimitteln und Medizinprodukten,