Eine Ermessensunterschreitung liegt schliesslich bei einem sich Gebundenfühlen der Behörde vor, obwohl ihr nach dem Gesetz ein Ermessen zustehen würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_610/2019 vom 9. Dezember 2020 E. 4). Im Weiteren kann beurteilt werden, ob die Vorinstanzen den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Obergericht jedoch verwehrt (Art. 56 Abs. 1 VRPG e contrario).